Einheitlicher EU-Führerschein kommt – Umtauschpflicht teilweise verlängert

Einheitlicher EU-Führerschein kommt - Umtauschpflicht teilweise verlängert

Einheitlicher EU-Führerschein kommt – Umtauschpflicht teilweise verlängert

Haben Sie noch einen „rosa Lappen“? Oder schon eine Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat? In jedem Fall müssen Sie Ihren bisherigen Führerschein umtauschen, wenn er vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde. Dies gilt auch für fahrzeugführende Personen in Handwerksbetrieben. Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig die Gültigkeit der Fahrerlaubnisse derjenigen Mitarbeitenden zu überprüfen, die während ihrer Tätigkeit Fahrzeuge nutzen. Fahrzeugführende im Handwerk sollten bei der Übertragung der bisherigen PKW-Klassen 2 und 3 auf Besonderheiten achten.

Grundlage ist die sog. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG). Ziel ist, dass alle Autofahrerinnen und Autofahrer in der EU einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein mit sich führen. Dafür müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bis Anfang 2033 umgetauscht werden. Für viele Altersgruppen endet diese Frist aber schon früher.

Der Umtausch erfolgt in der örtlichen Führerscheinstelle am Wohnort. Wer seinen Führerschein an einem anderen Ort erhalten hat, muss dort eine sogenannte Karteikartenabschrift beantragen. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A für Zweiräder, B für PKW, usw.) werden in der Regel anstelle der alten Klassen (1,2, usw.) in das neue Dokument eingetragen. Der Umtausch kostet ca. 25 Euro. Außerdem benötigt man seinen Personalausweis und ein biometrisches Passbild. Der neue Führerschein muss alle 15 Jahre erneuert werden.

Wer die Umtauschfrist verpasst, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld (derzeit 10 Euro) rechnen.

Ältere Autofahrer mit Papierführerschein sind als Erste dran
Wird eine fahrzeugführende Person im Betrieb in diesem Jahr 64 bis 69 Jahre alt und hat noch einen Papierführerschein? Dann müssen sich diese besonders beeilen. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 läuft die Frist zum Umtausch bereits am 19. Januar 2022 ab. Aufgrund der Belastungen durch die Corona-Pandemie haben sich die Innenminister der Länder aber auf eine Verlängerung der Umtauschfrist für die ersten betroffenen Jahrgänge (1953-1958) bis zum 19. Juli 2022 verständigt.

Wer 2022 seinen 56. bis 63. Geburtstag feiert, muss den Umtausch bis Anfang 2023 vornehmen lassen – usw. (s. Tabelle) Wer 70 Jahre oder älter ist, hat aber Zeit bis Januar 2033.

Richtig hupen – Das ist wichtig für die theoretische Führerscheinprüfung 2023

Umtauschfristen Papier-Führerschein (Ausstelldatum bis 31.12.1998)

Wer zwischen 1999 und 2013 seinen Führerschein gemacht hat oder seinen alten Papierführerschein in diesem Zeitraum umgetauscht hat, hat einen Führerschein im Scheckkartenformat. Für diese Personen gilt bei der Umtauschfrist das Jahr der Ausstellung des Führerscheins. Der Umtausch erfolgt gestaffelt zwischen 2026 und 2033.

Besonderheiten im Handwerksbetrieb

Beim Umtausch von Führerscheinen der alten Klasse 3 ist zu beachten, dass bei der Umschreibung automatisch nur eine Eintragung der Klasse B, BE, C1 und C1E in den neuen Führerschein erfolgt. Neben Pkw können damit u. a. auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen geführt werden.

Die alte Klasse 3 ging in ihrem Geltungsbereich aber noch darüber hinaus: So ist auch das Führen von maximal 3-achsigen Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen möglich. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch diese Fahrzeugkombinationen zu führen, erlischt allerdings (unabhängig von den Umtauschfristen) mit Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn keine Verlängerung durch Umtausch erfolgt. Deshalb ist hier ein früherer Umtausch empfehlenswert. (Berechtigung „CE79“)

Bezüglich der Klasse 2 gilt auch jetzt schon, dass die Berechtigung für Fahrer, die die Klassen C und CE (über 12 Tonnen) nutzen, bis zum 50. Lebensjahres befristet ist. Wer die Berechtigung darüber hinaus behalten will, muss dies beim Umtauschantrag gesondert beantragen und die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen nachweisen.

Quelle Pressemeldung von  BASIKNET

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*